Die Wunderfrage: „Stell dir vor, du entscheidest, wie Zuwanderung geregelt wird …“ Teil 1

Seit März 2020 gibt es in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, dennoch gelten nach wie vor recht viele Einzelregelungen für bestimmte Berufsgruppen. Und: Es gibt schlappe 195 Seiten Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz! So geht also Vereinfachung!?

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Das am 01. März 2020 in Kraft getretene Gesetz hat unter anderem zum Ziel, „die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch die gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu flankieren und so einen Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu leisten.“[1]

Das Gesetz soll also die Zuwanderung aus Drittstaaten vereinfachen. Allerdings setzen nur ungefähr 16 Prozent der Unternehmen auf die Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland – so das Ergebnis einer Umfrage der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2021.

Wir möchten in diesem und dem folgenden Blog einmal die Antwort auf die sogenannte „Wunderfrage“ geben: „Stell dir vor, du wachst morgen auf und du könntest mitentscheiden, wie die Zuwanderung aus Drittstaaten in Deutschland geregelt wird!“

Die visumsfreie Einreise

Für die privilegierten Länder (Australien, Israel, Japan, Republik Korea, USA und Großbritannien) gilt die visumsfreie Einreise. Allerdings steht sofort nach der Einreise der Gang zur Ausländerbehörde an, um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Ohne diesen Schritt ist eine legale Arbeitsaufnahme nicht möglich. Aufgrund extrem langer Wartezeiten bei den Behörden, nur um einen Termin zu bekommen, ist die visumsfreie Einreise damit quasi ausgesetzt und nahezu alle unsere Kunden aus den privilegierten Ländern reisen mit Visum ein, um sofort arbeiten zu können.

Unser Wunsch: Bei den Ausländerbehörden gibt es eine eigene Abteilung für diese Menschen, bei der man einen Termin schon rechtzeitig vor der geplanten Einreise beantragt und diesen dann auch umgehend nach der Ankunft wahrnehmen kann. Gleichzeitig können die relevanten Unterlagen digital bei der Behörde eingereicht werden, so dass noch vor dem Termin eine Prüfung stattfindet. Bei allen internationalen Fachkräften, die wir betreuen, ist es völlig unstrittig, ob sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind.

Einreise mit Visum

Diese gilt – wie schon beschrieben - aktuell für alle Drittstaatler*innen. Sprich: Diese Menschen müssen einen Termin bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat vereinbaren, um ihr Arbeitsvisum beantragen zu können. Und dieses hat in einigen Ländern derzeit einen Vorlauf von mehreren Monaten! Viele unserer Kund*innen berichten, dass sie im Prozess der Visumsbeantragung wenig Unterstützung der deutschen Behörden erfahren und sie sich oft eher wie Bittsteller*innen fühlen. ABER: Eine Botschaft oder ein Konsulat repräsentieren Deutschland … - schade, dass immer wieder der Eindruck entsteht, Zuwanderung wird eher verhindert statt gefördert!

Unser Wunsch: Die Botschaften und Konsulate schaffen einen Bereich „Immigration for people with contract of employment“. Dort können die Kandidat*innen ihre Unterlagen digital einreichen und erhalten innerhalb einer maximalen Frist von 4 Wochen einen Termin, zu dem sie ggfs. auch noch fehlende Unterlagen nachreichen können und dürfen. Denn: Wir sehen bei „unseren“ Fällen, dass es völlig klar ist, dass ein Visum zur Arbeitsaufnahme erteilt wird.

Und wir wünschen uns echte Serviceorientierung bei den Behörden – eine gelebte Willkommenskultur ist nicht nur Aufgabe der Unternehmen, sondern aller Beteiligter im Prozess der Einreise.

Anerkennung von Berufsabschlüssen oder der Berufserfahrung

Da hat sich was bewegt, denn mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden mehr ausländische Berufsabschlüsse anerkannt. Es könnten somit auch Nicht-Akademiker*innen leichter zur Arbeitsaufnahme einreisen.

Aber: Es gibt nun mal so gut wie kein anderes Land, das wie Deutschland ein duales Ausbildungssystem mit IHK-Abschlüssen oder einem Gesellen- oder Meisterbrief hat. So tun sich die Anerkennungsstellen zum Teil sehr schwer, die im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen nachzuvollziehen und somit auch anzuerkennen. Zudem dauert ein Anerkennungsverfahren oft nochmals Monate, weil eben viele Nachweise, Erklärungen, Zeugnisse, und, und beigebracht werden müssen.

Unser Wunsch: Wenn ein Arbeitgeber entscheidet, dass die Kompetenzen oder die Aus- und Weiterbildung des künftigen Mitarbeitenden ausreicht, bekommt dieser Mensch mit dem Arbeitsvertrag auch eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, gerne auch befristet für die Dauer der vereinbarten Probezeit. Dann hat der Arbeitgeber Zeit festzustellen, ob die angegebenen Kompetenzen auch wirklich vorhanden sind und ob es sich lohnt, in eine gezielte Weiterqualifizierung zu investieren. Denn das Risiko hat jedes Unternehmen bei der Neueinstellung: Auch ein deutscher Gesellenbrief oder ein IHK-Abschluss sagt nicht, ob der neue Mitarbeitende die Kompetenzen auch „auf die Straße bringt“. Letztendlich könnten so auch Quereinsteiger*innen eine Chance auf dem deutschen Arbeitsmarkt bekommen.

Zudem würden wir uns wünschen, dass eine einschlägige Berufserfahrung höher gewichtet wird, also so etwas wie „Fleißpunkte“ gegeben werden. Sprich, wir wünschen uns, dass die Unternehmen mehr Verantwortung bekommen und eine geplante Einstellung weniger stark von der Zustimmung einer Behörde abhängig ist.

Der Einwand gegen unsere Wünsche könnte lauten: Dann zieht jemand aus dem Ausland hierher und das wird nix … - der oder die müsste ja wieder ausreisen? Ja, aber das Risiko besteht doch auch, wenn es eine offizielle Anerkennung des Abschlusses gäbe – all das sagt doch wenig darüber aus, ob Mitarbeiter*in und Unternehmen zueinander passen.

So fordert auch „Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)“, dass „auf die vollständige Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen“ verzichtet werden sollte.

Im zweiten Teil dieses Blogs geht es weiter und wir schauen uns die weiteren Hürden bei der Zuwanderung an, wie bspw. die beteiligten deutschen Behörden oder das sogenannte „beschleunigte Verfahren“.

 

[1] Dr. Reinhard Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nomos Verlagsgesellschaft 2020