Ein Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars
In diesem Blog werfen wir einen Blick auf das Thema „Einreiseformalitäten“. Das ist nicht immer ganz banal und Kleinigkeiten können dafür sorgen, dass dieser sich verzögert oder dass es zu einer Ablehnung eines Antrages kommen könnte.
Sie haben sich entschieden, Neeta den Job als Software-Entwicklerin zu geben. Neeta lebt in Bangalore, Indien, also in einem Drittstaat (außerhalb der EU) und somit benötigt sie ein Einreisevisum und einen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie es nicht schon im Bewerbungsverfahren getan haben, gilt es nun zu prüfen, ob der Hochschulabschluss von Neeta in Deutschland anerkannt ist – und zwar nicht nur der Abschluss, sondern auch die Hochschule, an der sie ihr Studium absolviert hat. Dazu hilft ein Blick in die <LINK https//anabin.kmk.org/anabin.html _blank>Datenbank Anabin.</link>
Sicher haben Sie sich ja mit Neeta auch über ihr zukünftiges Gehalt ausgetauscht. Denn dieses ist mitentscheidend dafür, welcher Aufenthaltstitel vergeben wird. Für die Blaue Karte EU liegt die Grenze für Mangelberufe wie z.B. im IT Bereich aktuell bei einem Jahresgehalt von € 56.800,-- (Quelle: <LINK https//www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02a-blue-card-eu/606572 _blank>https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02a-blue-card-eu/606572)</link>. Diese Grenze wird jährlich angepasst.
Liegt das Jahresgehalt unter dieser Grenze, gibt es zwar einen Aufenthaltstitel, aber keine Blaue Karte.
Bei einem nicht anerkannten Hochschulabschluss muss das Verfahren der Zeugnis-Bewertung eingeleitet werden. Hierfür sind in der Regel die Regierungspräsidien zuständig. Während des Anerkennungsverfahrens sollten Sie Ihren ‚Internationals‘ auf jeden Fall beratend zur Seite stehen, denn das bürokratische Procedere ist für Nicht-Deutsche kaum alleine zu bewältigen. Die Bewertung ist mit Kosten verbunden und dauert in der Regel zwischen vier und sechs Wochen, sofern alle Dokumente verfügbar sind. (Weitere Informationen finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland.
Neeta muss in ihrem Heimatland auch aktiv werden, denn ein Arbeitsvisum kann nun im jeweiligen Heimatland beantragt werden. Hierzu muss sie persönlich einen Termin bei der zuständigen Botschaft buchen und ein konkretes Arbeitsplatz-Angebot, sprich den unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen.
Die Websites der deutschen Botschaften bieten Checklisten an, welche Unterlagen im Einzelfall zu erbringen sind. Aber Achtung: Diese weichen von Land zu Land ab und werden regelmäßig angepasst.
Haupthürde bei den Botschaften oder Konsulaten ist nach wie vor die Terminvergabe, da viele Botschaften überlastet sind. Wartezeiten von drei bis vier Monaten bis zu einem Termin sind leider keine Seltenheit!
Zum Termin muss Neeta die benötigen Unterlagen im Original und ggf. Kopien dabeihaben. Nachreichen ist nahezu unmöglich und führt zu einem wochenlangen Zeitverlust! Und Achtung: Die meisten Formulare sind nur auf Deutsch verfügbar, Neeta braucht ggfs. Ihre Unterstützung, um alle Dokumente korrekt ausfüllen zu können.
Auch hinsichtlich beglaubigter Übersetzungen bietet sich Hilfe aus Deutschland an. Manchmal benötigen Bewerber auch hier schon eine geplante Meldeadresse, sprich es muss bereits ein Übergangsapartment für die erste Zeit nach Neetas Ankunft gebucht sein.
Wurde das Visum erfolgreich beantragt, beginnt eine Wartezeit, bis das Visum tatsächlich erstellt und zugeteilt wird. Hier finden je nach Herkunftsland Rückfragen mit örtlichen Ausländerbehörden (bei Voraufenthalten) oder Arbeitsagenturen und ggf. Sicherheitsüberprüfungen bei Risiko-Ländern wie dem Iran statt.
Die Wartezeit kann von zwei Wochen bis über mehrere Monate dauern. Ist das Visum erteilt, kann Neeta ihren Flug nach Deutschland antreten!
Wichtig zu beachten ist grundsätzlich, dass Sie ausreichend Zeit für diesen Visumsprozess einplanen. Soll heißen, wenn Ihre Zusage im Januar erfolgt ist, wird Neeta ihren neuen Arbeitsplatz kaum vor April, sondern eher noch später antreten!
Das klingt kompliziert? Ist es auch. Denn ein einziges fehlendes Dokument oder ein falsch ausgefülltes (deutsches) Formular können alles enorm verzögern und sorgen so auf beiden Seiten für Frust.
Bedenken Sie, dass Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht oder Visabestimmungen zu einer Ausweisung bis hin zu einer Wiedereinreisesperre für den betroffenen Mitarbeitenden führen. Für Ihr Unternehmen könnte es hohe Geldstrafen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bedeuten. Wesentliche Hinweise zum Fachkräfte-Zuwanderungsgesetz finden Sie <LINK https//www.compass-international.de/compass-insights/blog/detail/news/das-neue-fachkraefteeinwanderungsgesetz/ _blank>hier. </link>