Schon mal was von der ICT-Karte gehört?

ICT steht für Intra-corporate transfer – also unternehmensinternen Transfer. Seit dem 1. August 2017 gibt es diesen zusätzlichen Aufenthaltstitel. Dieser ist hauptsächlich für Mitarbeitende aus Drittstaaten gedacht, die innerhalb der EU von einer Niederlassung ihres Unternehmens für einen gewissen Zeitraum in der deutschen Niederlassung tätig werden sollen.

Somit soll die ICT-Karte die Mobilität innerhalb Europas erhöhen und es für die Mitarbeitenden vereinfachen, vorrübergehend in einer anderen Niederlassung des Unternehmens zu arbeiten.
Drittstaatsangehörige, denen in Deutschland eine ICT-Karte nach § 19b AufenthG erteilt wurde, sind im Gegenzug in anderen EU-Mitgliedstaaten mobilitätsberechtigt. Sie dürfen dort in einer Niederlassung des jeweiligen Unternehmens tätig sein. Einige EU-Mitgliedstaaten erwarten eine gesonderte Mitteilung an die zuständigen Behörden – welche Dokumente benötigt werden, sollte rechtzeitig erfragt werden.

Wer profitiert von der Neuregelung?
Dieser neue Aufenthaltstitel ist in erster Linie für Führungskräfte und Spezialisten – „Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.“ (AufenthG § 19b)

Auch Trainees (mit Hochschulabschluss) fallen unter diese Regelung, wenn sie ein unternehmensinternes Traineeprogramm durchlaufen, das den Aufenthalt verschiedener Standorte vorsieht.

Die Voraussetzungen für eine ICT-Karte im Einzelnen

  • Transfer eines Arbeitnehmers innerhalb seines Unternehmens oder seiner Unternehmensgruppe 
  • Nachweis der Qualifikation als Führungskraft, Spezialist oder Trainee 
  • Beschäftigung im Unternehmen seit mindestens 6 Monaten 
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG liegt vor bzw. die Tätigkeit erfordert keine Zustimmung 
  • Arbeitsvertrag mit der betreffenden Unternehmensniederlassung bzw. Abordnungsschreiben oder ergänzende Entsendungsvereinbarung des Arbeitgebers 
  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Bewerbers in einem Drittstaat 
  • Der Arbeitsvertrag muss mit denen des aufnehmenden Unternehmens vergleichbar sein

Wird ein Mitarbeitender nach Deutschland transferiert, muss die Niederlassung in dem EU-Staat, in dem die ICT-Karte ausgestellt wurde, eine entsprechende Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken und folgende Dokumente beifügen:

  • Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedsstaates 
  • Nachweis Zugehörigkeit der aufnehmenden Niederlassung zu derselben Unternehmensgruppe wie das Unternehmen im Drittstaat 
  • Arbeitsvertrag und eventuell Abordnungsschreiben 
  • Anerkannter, gültiger Pass/Passersatz

Eine Besonderheit der ICT-Karte ist auch, dass in diesem Fall die Vorrangprüfung in Deutschland entfällt – was den Ablauf der Entsendung erheblich beschleunigt.

Und noch was Besonderes – die »Mobiler-ICT-Karte«

Drittstaatsangehörige, die bereits einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt, d. h. länger als 90 Tage in Deutschland planen, können hierfür einen separaten Aufenthaltstitel, die »Mobiler-ICT-Karte«, beantragen.

Klingt alles kompliziert?

Compass international weiß, wie das geht! Wir beantragen für Sie und Ihre internationalen Mitarbeiter gerne den Aufenthaltstitel, die Blaue Karte oder die Niederlassungserlaubnis und lotsen Sie durch die notwendigen Prozesse. Sie wissen eventuell nicht, ob der Berufs- oder Studienabschluss des neuen Mitarbeiters anerkannt ist – wir finden es für Sie heraus und klären, welche Schritte notwendig sind, um eine Anerkennung zu erhalten. Manchmal genügt ein kurzer Anruf, um zu klären, was notwendig ist, damit die neue brasilianische Ingenieurin oder der neue russische IT-Spezialist baldmöglichst bei Ihnen anfangen kann.